Veranstaltung: | Diözesanversammlung 2025 |
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Antragsteller*in: | Satzungsausschuss (Satzungsausschuss) |
Status: | Verschoben |
Eingereicht: | 28.03.2025, 08:10 |
SÄA 4: Änderung der Diözesanordnung - Anzahl Vorstandsämter und Geistliche Verbandsleitung
Antragstext
Die BDKJ-DV möge die Änderung des § 11 (6), § 12 (2)-(3) und § 13 der
Diözesanordnung beschließen.
Die Neufassung der Paragrafen sieht wie folgt aus:
§ 11 Diözesanversammlung
- Die Diözesanversammlung wird vom Diözesanvorstand schriftlich einberufen
und geleitet. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Bei Wahlen, Abwahlen,
Ordnungsänderungen und Auflösung des Diözesanverbandes oder auf Antrag von
mindestens drei stimmberechtigten Jugendverbänden oder auf Antrag von
mindestens drei Regionen ist die Diözesanversammlung vier Wochen vorher
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge auf Abwahl der
geistlichen Verbandsleitung sind unter Angabe der Gründe der
Antragstellenden vier Wochen vor der Diözesanversammlung dem
Diözesanbischof zur Stellungnahme zuzuleiten.
Alte Fassung:
6. Die Diözesanversammlung wird vom Diözesanvorstand schriftlich einberufen und
geleitet. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Bei Wahlen, Abwahlen,
Ordnungsänderungen und Auflösung des Diözesanverbandes oder auf Antrag von
mindestens drei stimmberechtigten Jugendverbänden oder auf Antrag von mindestens
drei Regionen ist die Diözesanversammlung vier Wochen vorher unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen. Anträge auf Abwahl eines oder mehrerer Mitglieder der
geistlichen Verbandsleitung sind unter Angabe der Gründe der Antragstellenden
vier Wochen vor der Diözesanversammlung dem Diözesanbischof zur Stellungnahme
zuzuleiten.
§ 12 Diözesanvorstand
- Der Diözesanvorstand besteht aus 5 Personen:
- a.) zwei Vorsitzende nicht-männlicher Geschlechtsidentität,
- b.) zwei Vorsitzende nicht-weiblicher Geschlechtsidentität,
- c.) eine Geistliche Verbandsleitung
Übergangsbestimmung: Amtierende Vorstandsmitglieder, die vor dem 28.04.2025
gewählt wurden, dürfen unabhängig der paritätischen Bestimmungen (§12 (2) a + b)
für weitere Amtszeiten kandidieren. Die Stimmenanzahl des Vorstandes in der
Diözesanversammlung darf 5 nicht überschreiten.
- Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden von der Diözesanversammlung
für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Gewählt werden können Personen,
die Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ sind.
Alte Fassung:
(2) Der Diözesanvorstand besteht aus 8 Personen:
(a) sechs Vorsitzende (paritätisch zu besetzen)
(b) eine Geistliche Verbandsleiterin
(c) ein Diözesanpräses.
(3) Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden von der Diözesanversammlung für
eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Gewählt werden können Frauen und Männer, die
Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ sein sollen.
§ 13 Geistliche Verbandsleitung
- Neben der Gesamtverantwortung für den Verband ist es besondere Aufgabe der
Geistlichen Verbandsleitung, nach Maßgabe des Evangeliums für eine
lebendige Beziehung von Glauben und Leben zu sorgen und diese zu fördern.
Zusammen mit den übrigen Mitgliedern des Diözesanvorstandes soll die
Geistliche Verbandsleitung daran arbeiten, Mitglieder der Jugendverbände
sowie die Mitarbeiter:innen des BDKJ Diözesanverbandes Fulda zu befähigen,
den christlichen Glauben kennenzulernen und ihre Lebenswelt aus dem Geist
des Evangeliums und der kirchlichen Tradition heraus zu gestalten und zu
prägen.
- Die Kandidat:innen für das Amt der Geistlichen Verbandsleitung wird nach
Zustimmung durch den Diözesanbischof von der Wahlkommission in die
Wahlliste aufgenommen. Nach der Wahl erfolgt die Beauftragung durch den
Diözesanbischof.
- Für das Amt der Geistlichen Verbandsleitung können Priester, Diakone,
Ordensangehörige sowie theologisch qualifizierte Lai:innen gewählt werden.
Alte Fassung
§ 13 Geistliche Verbandsleitung
- Die Geistliche Verbandsleitung setzt sich aus dem Diözesanpräses und der
Geistlichen Verbandsleiterin zusammen.
- Neben der Gesamtverantwortung für den Verband ist es besondere Aufgabe der
Geistlichen Verbandsleitung, nach Maßgabe des Evangeliums für eine
lebendige Beziehung von Glauben und Leben zu sorgen und diese zu fördern.
Zusammen mit den übrigen Mitgliedern des Diözesanvorstandes soll die
Geistliche Verbandsleitung daran arbeiten, Mitglieder der Jugendverbände
sowie die Mitarbeiter:innen des BDKJ Diözesanverbandes Fulda zu befähigen,
den christlichen Glauben kennenzulernen und ihre Lebenswelt aus dem Geist
des Evangeliums und der kirchlichen Tradition heraus zu gestalten und zu
prägen.
- Die Kandidaten für das Amt des Diözesanpräses und die Kandidatinnen für
das Amt der Geistlichen Verbandsleiterin werden nach Zustimmung durch den
Diözesanbischof von der Wahlkommission in die Wahlliste aufgenommen. Nach
der Wahl erfolgt die Beauftragung durch den Diözesanbischof.
- Sollte kein Priester für das Amt des Diözesanpräses gefunden werden, kann
mit Zustimmung des Diözesanbischofs auch ein Ordensmann, ein Diakon oder
ein theologisch qualifizierter Laie gewählt werden. Wahl und Beauftragung
erfolgen wie für den Diözesanpräses.
- Die Geistliche Verbansdleiterin soll eine Ordensfrau oder theologisch
qualifizierte Frau sein.
Begründung
Durch die Veränderten Stimmzahlen auf der Diözesanversammlung hätte ein voll-besetzter 8-köpfiger Vorstand zu viel Stimmgewicht gegenüber den Mitgliedsgruppen. Da auch ein 5-köpfiger Vorstand gut arbeitsfähig ist, soll die Zahl auf 5 reduziert werden.
Änderungsanträge
- Globalalternative: Ä1 (BDKJ Diözesanvorstand (BDKJ Diözesanvorstand), Eingereicht)