Veranstaltung: | Diözesanversammlung 2025 |
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Antragsteller*in: | Massimo Zanoner (BDKJ Fulda) |
Status: | Zurückgezogen |
Beschlossen am: | 26.04.2025 |
Antragshistorie: | Version 2 |
SÄA 2: Änderung der Diözesanordnung - Stimmverteilung nach Hare/Niemeyer
Antragstext
Die BDKJ-DV möge die Änderung des § 11 und die Streichung des § 15 (b) der
Diözesanordnung beschließen.
Die Neufassung der Paragrafen sieht wie folgt aus:
§ 11 Diözesanversammlung
(3) Die Jugendverbände verfügen über 20 Stimmen. Jeder Jugendverband erhält
dabei mindestens eine Stimme. Die restlichen Stimmen werden nach dem
Hare/Niemeyer- Verfahren verteilt.
(4) Jede entstandene Region entsendet zwei stimmberechtigte Vertreter:innen.
Wenn die Anzahl der stimmberechtigten Vertreter:innen der Regionen die Zahl 20
übersteigt, muss die Stimmenanzahl der Jugendverbände entsprechend erhöht
werden.
(5) Beratende Mitglieder der Diözesanversammlung sind:
Je zwei Vertreter:innen der Jugendverbände, welche nur eine Stimme in der
Versammlung nach § 11(3) erhalten
Alte Fassung:
§ 11 Diözesanversammlung
- Die Jugendverbände verfügen über 30 Stimmen. Die Diözesankonferenz der
Jugendverbände beschließt spätestens sechs Wochen vor Beginn der
Diözesanversammlung über den Stimmschlüssel für die Jugendverbände. Jeder
Jugendverband erhält dabei mindestens eine Stimme. Der Stimmschlüssel gilt
mindestens ein Jahr und findet in der Zeit auf allen stattfindenden
Diözesanversammlungen Anwendung.
- Jede entstandene Region entsendet zwei stimmberechtigte Vertreter:innen.
Wenn die Anzahl der stimmberechtigten Vertreter:innen der Regionen die
Zahl 20 übersteigt, muss die Stimmenanzahl der Jugendverbände entsprechend
erhöht werden.
- Beratende Mitglieder der Diözesanversammlung sind:
- Je zwei Vertreter:innen der Jugendverbände, welche nur eine Stimme
in der Versammlung nach § 11(3) erhalten
- Je zwei Vertreter:innen der Jugendverbände, welche nur eine Stimme
§ 15 Diözesankonferenz der Jugendverbände
(3) Zu den Aufgaben der Diözesankonferenz der Jugendverbände zählt insbesondere:
a.) die Beratung der Diözesanversammlung und des Diözesanvorstandes,
b.) die Vertretung der Interessen der Jugendverbände in ihrem Verhältnis
untereinander,
c.) die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Diözesanversammlung des
BDKJ Diözesanverbandes Fulda,
d.) die Beratung über die Zuweisung von Zuschussmitteln BDKJ Diözesanverbandes
Fulda.
Alte Fassung:
§ 15 Diözesankonferenz der Jugendverbände
- Zu den Aufgaben der Diözesankonferenz der Jugendverbände zählt
insbesondere:
a.) die Beratung der Diözesanversammlung und des Diözesanvorstandes,
b.) die Festlegung des Stimmschlüssels der Jugendverbände für die
Diözesanversammlung gemäß § 11 (3) dieser Diözesanordnung
c.) die Vertretung der Interessen der Jugendverbände in ihrem Verhältnis
untereinander,
d.) die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Diözesanversammlung des
BDKJ Diözesanverbandes Fulda,
e.) die Beratung über die Zuweisung von Zuschussmitteln BDKJ Diözesanverbandes
Fulda.