Veranstaltung: | Diözesanversammlung 2025 |
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Antragsteller*in: | Satzungsausschuss (Satzungsausschuss) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 28.03.2025, 08:27 |
GOÄA 1: Änderung der Geschäftsordnung - Streichung § 7 und Aufrutsch der restlichen Paragraphen
Antragstext
Die BDKJ-DV möge beschließen, dass der § 7 der Geschäftsordnung gestrichen wird.
Die Folgenden Paragrafen rutschen bei der Nummerierung auf.
Alte Fassung:
§ 7 Beschlussfähigkeit
Die Diözesanversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
laut Satzung möglichen stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Die
Beschlussfähigkeit wird im Rahmen der Eröffnung der Diözesanversammlung
festgestellt. Ebenso kann sie jederzeit auf Wunsch eines Versammlungs-mitgliedes
festgestellt werden. Hat die Versammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt,
muss die Versammlungsleitung die Sitzung formal aussetzen. Die Sitzung kann
innerhalb des festgelegten Sit-zungszeitraums wiederaufgenommen werden, wenn die
Beschlussfähigkeit festgestellt wird.
Begründung
Dadurch, dass die Regelung in die Satzung aufgenommen wurde, wird sie in der Geschäftsordnung obsolet und kann gestrichen werden.